Einleitung Vergütung
Seit Jahrzehnten haben sich die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen für Menschen mit Behinderungen kaum verändert. Die große Mehrheit von ihnen ist in einer sogenannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit werden ihnen maßgeblich rehabilitative Maßnahmen angeboten mit dem Ziel die Wiedereingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen. In der Realität ist dieses Ziel bisher eher ehrenwerter Vorsatz geblieben. Erreicht haben es in ganz Deutschland innerhalb der letzten Jahrzehnte die Wenigsten. Die Mitarbeiter einer Werkstatt gehen einer arbeitnehmerähnlichen Vollzeitbeschäftigung mit bis zu 40 Stunden in der Woche nach. Sie verdienen für ihre vielfältigen und viele Fähigkeiten erfordernden Tätigkeiten dennoch nur eine kleine Aufwandsentschädigung. Gleichzeitig beziehen die Menschen mit Behinderung ein Leben lang staatliche Leistungen, die ihnen einen minimalen Lebensunterhalt ermöglichen.
In dem Gedanken der Inklusion ist jeder Bürger nicht exklusiver Teil der Gemeinschaft, der auf seine Weise einen Wert beizutragen weiß. Doch das Vorgehen mit Mitarbeitern in Werkstätten für behinderte Menschen hat damit scheinbar nicht viel gemeinsam. Die vorherrschende Umsetzung der Beschäftigung besonderer Personengruppen in gesonderten und eigens für diese Menschen geschaffenen Einrichtungen und deren Minimalentlohnung für eine Vollzeitstelle soll im Folgenden vor allem gesetzlich näher dargestellt werden. In einer ethischen Diskussion zur Inklusion und unter Berücksichtigung der Behindertenrechtskonvention soll erörtert werden, inwiefern diese Handhabe von Arbeitskräften gerechtfertigt oder ausbeutend und menschenwürdig ist. Ermöglicht dieser Umgang mit Menschen eine Teilhabe in der Gesellschaft und wie es im Gesetz steht eine „Teilhabe am Arbeitsleben"? Ist das Angewiesen-Sein auf staatliche Sozialleistungen Teil der Ermöglichung eines selbstbestimmten Lebens? Kann bei der Teilnahme an rehabilitativen Arbeitsmaßnahmen in beson-deren Werkstätten für bestimmte Klientel von inklusiver Umsetzung nach den Bestimmungen der Behindertenrechtskonventionen gesprochen werden? Inwiefern können die bestehenden, die Vorgehensweisen der Werkstätten erhaltenden Argumente, und sogar die gesetzlich bestimmten Irrungen menschenrechtlich und als ethisch gerecht bezeichnet werden?
- Details
- Erstellt am 01.11.2011
- Geschrieben von Katja Driesener