Rehabilitationsmaßnahmen und die Teilhabe am Arbeitsleben, Teil 1
a) Gesetzliche Grundlagen nach SGB IX
Um nur einen knappen Einblick in die aktuelle gesetzliche Situation in Deutschland zum Thema der Teilhabe am Arbeitsleben zu geben, werden im Folgenden die Inhalte einiger Paragraphen des Sozialgesetzbuch IX (vgl. Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (XI) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (2011) auszugsweise vorgestellt. Sie zeigen in Ansätzen auf, wie im Interesse der Menschen mit sogenannter Behinderung und mit ihrer Mitwirkung ihre Eingliederung in das Arbeitsleben gewährleistet werden soll.
Nach § 1 SGB IX erhalten Menschen mit sogenannter Behinderung Leistungen zur Teilhabe, „um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken."
Dabei gelten nach § 2 SGB IX vor allem jene Menschen als behindert, deren „körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt."
§ 4 SGB IX beschreibt den Umfang und die Form der notwendigen Sozialleistungen im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe. Diese sollen all den Einschränkungen, Barrieren, höheren Kosten und dem Mehraufwand, welche durch eine Behinderung verursacht werden können, so gut wie möglich und nötig entgegenwirken und die Eingliederung und umfassende Teilhabe ermöglichen. Die Teilhabe am Arbeitsleben soll den Potenzialen und Ressourcen des Einzelnen entsprechend fortwährend gewähr-eistet und die Entwicklung ganzheitlich gefördert werden, um schließlich zu größtmöglicher Selbstständigkeit und Selbstbestimmung in der eigenen Lebensführung zu befähigen.
Laut § 9 SGB IX haben Menschen mit sogenannter Behinderung ein Wunsch- und Wahlrecht bei der Entscheidung über die und der Umsetzung der Leistungen zur Teilhabe. „Leistungen, Dienste und Einrichtungen lassen den Leistungsberechtigten möglichst viel Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung ihrer Lebensumstände und fördern ihre Selbstbestimmung."
Insbesondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollen nach § 33 SGB IX die Erwerbsfähigkeit erhalten und soweit fördern, dass die Teilhabe am Arbeitsleben auf Dauer gesichert werden kann. Die Leistungen bestehen aus einem umfassenden Katalog der schulischen und beruflichen Grundaus-bildung und Weiterbildungsmaßnahmen. Die durch eine Behinderung verursachten Einschränkungen des Leistungsempfängers sollen vermindert werden und helfen Barrieren zu beseitigen.
Auch Arbeitgeber können umfangreiche Hilfen und Sonderkonditionen erhalten (§ 34 SGB IX), wenn sie einen Menschen mit Behinderung für einen Arbeitsplatz in ihrem Betrieb einstellen.
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- Erstellt am 01.11.2011
- Geschrieben von Katja Driesener