Rehabilitationsmaßnahmen und die Teilhabe am Arbeitsleben, Teil 2
b) Werkstatt für behinderte Menschen
Durch die Initiative von Elternverbänden entstanden seit 1960 Werkstätten in Deutschland nach dem Vorbild der „Sheltered Workshops" (zu Deutsch: Geschützte Werkstätten, welche eine behindertengerechte Umwelt schaffen um die persönliche Entwicklung der Mitarbeiter durch angepasste Arbeit zu fördern) in Großbritannien. Zur gleichen Zeit etablierte sich das Normalisierungsprinzip in Deutschland zunehmend, was die räumliche Trennung der Lebensbereiche von Menschen mit Behinderungen in stationären Großwohneinrichtungen forderte. Arbeit, Wohnen und Freizeit sollten ab sofort in verschiedenen Einrichtungen und Institutionen stattfinden. Das Schwerbehindertengesetz hat bereits 1974 für Werkstätten definiert, was sich bis heute gesetzlich kaum verändert hat. (vgl. Köhncke (2009), S. 58)
Im SGB IX und ergänzend in der Werkstättenverordnung von 1980 sind unter Maßgabe der Rehabilitation die geltenden gesetzlichen Vorgaben festgeschrieben und geregelt. Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM), um die es in dieser Arbeit hauptsächlich geht, gehören laut § 35 SGB IX zu den Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation. In diesen Einrichtungen werden Leistungen „für die Zeit erbracht, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen; eine Förderung kann darüber hinaus erfolgen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen." (§ 37 SGB IX) Mit Hilfe geeigneter Maßnahmen soll der Übergang auf den ersten Arbeitsmarkt gefördert werden. In diesen Werkstätten werden im Speziellen Leistungen erbracht, „um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der behinderten Menschen zu erhalten" und zu fördern, „die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen oder zu sichern." (§ 39 SGB IX)
Eine Werkstatt hat den Mitarbeitern laut § 136 SGB IX „angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anzubieten."
Laut einer Studie arbeitet der Großteil der Menschen mit geistiger Behinderung in solchen „geschützten" Werkstätten. (vgl. Köhncke (2009), S. 58) Voraussetzung für den Zugang zur Werkstatt ist, die zukünftigen Mitarbeiter müssen in der Lage sein, ein „Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Leistung" zu erbringen (§ 41, 136 SGB IX). Ziel der rehabilitativen Beschäftigung in diesen Einrichtun-gen ist die Vorbereitung darauf, dass diese Mitarbeiter in absehbarer Zukunft auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig werden können. Laut der Bundesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten gibt es heute über 700 Werkstätten für Menschen mit Behinderung mit insgesamt über 268.000 Beschäftigten in Deutschland. (vgl. Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen e.V. (2008) Für das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich werden über 34.000 Plätze vorgehalten, für den Förderbereich sind es 17.000 Plätze. Finanziert sind diese Plätze überwiegend durch die Eingliederungshilfe. 120 Plätze muss eine einzige Werkstatt mindestens anbieten innerhalb eines festen Einzugsgebietes, um als solche anerkannt zu sein. (vgl. Köhncke (2009), S. 58)
Als produzierende Betriebe müssen die Werkstätten wirtschaftlich arbeiten und ihre Mitarbeiter aus den Einnahmen bezahlen. Die pädagogische Arbeitsbegleitung, die den rehabilitativen Teil der Werkstatt ausmacht, wird hauptsächlich über die Sozialhilfe finanziert. Die Einnahmen aus Aufträgen anderer Firmen machen einen wesentlich kleineren Umfang aus als die finanziellen Leistungszuschüsse der Sozialhilfe. Firmen, die Werkstätten beauftragen, werden von der Hälfte der Ausgleichsabgabe entlastet. Diese Pflichtabgabe muss geleistet werden, sofern die Firmen nicht die gesetzlich vorge-schriebene Quote an Schwerbehinderten beschäftigen. Eine weitere wesentlich geringere Einnahmequelle der Werkstätten sind selbstproduzierte handwerklich gefertigte Produkte der Mitarbeiter im Selbstvertrieb. (vgl. ebd., S. 59)
Um in einer Werkstatt als Mitarbeiter aufgenommen zu werden, durchläuft ein Mensch mit Behinderung mehrere Phasen. Im Eingangsverfahren werden seine Eignungen für einen bestimmten Tätigkeitsbereich in der Werkstattarbeit festgestellt. Dazu kann sich der potentielle Mitarbeiter innerhalb von bis zu drei Monaten in allen vorhandenen Werkstattbereichen ausprobieren. (§ 40 SGB IX, § 3 WVO) In den Berufsbildungsbereich werden Absolventen aufgenommen, die die Förderschule abgeschlossen haben. Sie durchlaufen eine zweijährige Berufsbildung innerhalb der Werkstatt, die ihnen berufliche Grundfertigkeiten vermitteln soll. Der Mitarbeiter soll auf diese Weise befähigt werden, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit erbringen zu können. (vgl. Köhncke (2009), S. 59) Anschließend kann eine Berufsausbildung, Umschulung oder die direkte Arbeitsaufnahme im Arbeitsbereich der Werkstatt oder ggf. auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt begonnen werden. So lange die Fähigkeiten und Fertigkeiten der Mitarbeiter aufgrund der Schwere der Behinderung nicht für die Leistungsanforderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreichend ausgeprägt sind, erhalten sie eine ihren Ressourcen entsprechende Förderung im Arbeitsbereich der Werkstatt. (SGB IX § 41, WVO § 5) In einer möglichst an die Werkstatt angegliederten zusätzlichen Tagesstätte erhalten Menschen mit schwerer, schwerster und mehrfacher Behinderung, die keine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung erbringen können, Förderung, Pflege und Betreuung,. Während die Mitarbeiter im Arbeitsbereich der Werkstatt in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis beschäftigt werden, handelt es sich hierbei nicht um ein sozialversichertes Angestelltenverhältnis. (vgl. Köhncke (2009), S. 27)
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- Erstellt am 01.11.2011
- Geschrieben von Katja Driesener