Einkommenssituation von Mitarbeitern in einer Werkstatt für behinderte Menschen, Teil 2
b. Grundsicherung
Menschen mit Behinderung, die auf weitere Hilfen wie z.B. Wohnheimunterbringung angewiesen sind, müssen von ihrem Einkommen erhebliche Eigenleistungen erbringen. Der Einkommensfreibetrag für Hilfeempfänger, die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung arbeiten, liegt bei rund 43 Euro (§ 82 SGB XII). Ein Lohnbetrag, der darüber hinausgeht, muss für die Wohnheimkosten, für die Sicherstellung der Beförderung zur und von der Werkstatt und ein Mittagessen vor Ort eingesetzt werden. Die Regelung gilt auch für Menschen in Fördergruppen bzw. Tagesförderstätten.
„Einem Durchschnittsverdiener in der WfbM bleiben von den 159 Euro/Monat nach dem Abzug von 80,15 Euro für die Wohnheimunterbringung ein Resteinkommen von 78,85 Euro." (Wikipedia (2012) Im ungünstigsten Fall beträgt das Resteinkommen nur noch knapp unter 21 Euro.
In der Regel stehen Mitarbeitern einer Werkstatt Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminde-rung zu, sofern sie nicht über zusätzliche Einnahmen oder Vermögen verfügen. Voraussetzung ist, dass die Mitarbeiter das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind (§ 43 SGB VI). Dabei ist unerheblich, ob sie in einer eigenen Wohnung, einer Wohngemeinschaft oder bei ihren Eltern wohnen.
Die Mitarbeiter einer Werkstatt haben allerdings weitere Ansprüche auf Leistungen zur medizini-schen Rehabilitation und Teilhabe am Arbeitsleben. Beiträge zur Kranken-, Unfall-, Renten- und Pfle-geversicherung werden übernommen. Leistungen zum Lebensunterhalt, Kranken- und Übergangs-geld, Unterhalts- und Haushaltshilfe sowie Kinderbetreuungskosten werden geleistet, wenn die Be-schäftigten ein geringes Arbeitsentgelt durch ihre Tätigkeit in einer WfbM erhalten. (§ 44, 45 SGB IX)
Die Grundsicherung umfasst im Wesentlichen Leistungen des monatlich pauschalen Regelsatzes für Ernährung, Kleidung, Pflege, Hausrat und Bedürfnisse des täglichen Lebens. Weiterhin deckt der pau-schale Regelsatz Kosten für Haushaltsenergie und Telefon ab. In der Grundsicherung gesondert ab-gedeckt sind die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft, Heizung und Warmwasserversorgung. Bei Vorliegen eines Schwerbehindertenausweises wird gegebenenfalls ein Mehrbedarf von 17% ge-währt für eine notwendige besondere Ernährung, für werdende Mütter und Alleinerziehende. Es werden weiterhin Leistungen für bestimmte Einmalbedarfe gewährt, wie beispielsweise die Erstaus-stattung der Wohnung, Bekleidung, im Falle von Schwangerschaft und Geburt und die Reparatur von orthopädischer Ausrüstung und therapeutischen Geräten. (vgl. Kruse (2011)
Der Regelsatz für alleinstehende erwachsene Personen mit eigenem Haushalt (gilt ebenso für Bewohner einer Wohngemeinschaft) erhalten eine monatliche Pauschale von 364 Euro, für Ehegatten und in eheähnlicher Gemeinschaft Lebende je 328 Euro. Ein erwachsener Mensch mit Behinderung über einem Alter von 25 Jahren, welcher im Haushalt seiner Eltern lebt, erhält seit Januar 2011 einen Regelsatz in Höhe von 291 Euro. Im Vergleich dazu erhalten bei den Eltern lebende Erwachsene ab 25 Jahren ohne Behinderung den monatlichen Regelsatz von 364 Euro (!). (vgl. ebd.)
Gesetzlich Krankenversicherte müssen außerdem eine jährliche Zuzahlung in Höhe von maximal 87 Euro einkalkulieren. Weitere 60 Euro jährlich müssen für eine Wertmarke des öffentlichen Personen-nahverkehrs berücksichtigt werden, sofern die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr aufgrund der Behinderung erheblich beeinträchtigt ist. Auf Antrag können jene Menschen die öffentlichen Nah-verkehrsmittel kostenlos nutzen, die in ihrem Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „H" für Hilflosigkeit oder „Bl" für Blindheit eingetragen haben. (vgl. ebd.)
[Ergänzender Link: https://www.hartz4.de/grundsicherung]
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- Erstellt am 01.11.2011
- Geschrieben von Katja Driesener