Hallo Taminai,
ich habe bisher nur in einer integrativen Kita gearbeitet. War dort ein Kind von einer Behinderung bedroht, dann wurden die Eltern nach Beratung durch uns in das SpZ geschickt. Dort wurde dann die Diagnose erstellt. Anschließend haben die Eltern beim örtlichen Landratsamt einen Antrag auf heilpädagogische Förderung erstellt. Ich habe keine Erfahrung, wie es im Heim abläuft, aber folgendes herausgefunden:
Der heilpädagogische Fachdienst arbeitet mit den Gruppenbetreuern eng zusammen, bespricht Ergebnisse der Fachleistungsstunden, Fallbesprechungen, stellt gemeinsame Ziele auf, hilft mit bei Hilfeplanerstellungen etc.
Die Stundenzahl richtet sich dabei immer nach der Entgeltvereinbarung oder den zusätzlich genehmigten Fachleistungsstunden.
Der Personenkreis umfasst Kinder mit teilstationärem Hilfebedarf, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig, seelisch oder mehrfach behindert oder von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind im Sinne des § 53 SGB XII und nicht ausschließlich der Leistung einer Heilpädagogischen Tagesstätte bedürfen.
Teilstationärer Hilfebedarf bedeutet, dass ein behinderungsbedingter Hilfebedarf
über mehrere Stunden täglich an mehreren Tagen in der Woche vorliegt.
Hierbei findet der Vorrang ambulanter vor stationärer Leistungen gem. § 13 Abs. 1
Satz 3 SGB XII Beachtung.
www.bezirk-oberfranken.de/fileadmin/3_Soziales/sozialhilfetraeger/OrientierungshilfeKiGa.pdf
Rechtliche Grundlagen findest du unter Anderen im:
- Sozialgesetzbuch – XII Sozialhilfe (insbesondere § 53 ff, 75)
- Verordnung nach § 60 des SGB XII (Eingliederungshilfe-Verordnung)
- Sozialgesetzbuch – SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
- SGB I, § 29 (1a): Frühförderung zur medizinischen Rehabilitation insbesondere (a) Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder
-SGB I, § 29 (3c): Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, insbesondere Hilfen zur heilpädagogischen Förderung
-SGB V, § 43a (nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen): Ein Kind kann auf ärztliche Verordnung heilpädagogische Leistungen in Anspruch nehmen. Die Kosten übernimmt die Krankenkasse.
-SGB XII, § 54 Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, siehe:
www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__54.html
Ich hoffe, ich konnte dir ein wenig weiterhelfen.
Viele Grüße
Diana